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Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem  Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt  erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn  der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft  Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des  Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim  Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.